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Satzung

                                                                         S A T Z U N G
                      des Fördervereins des Paul-Gerhardt-Gymnasiums Gräfenhainichen e.V.

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Paul-Gerhardt-Gymnasiums Gräfenhainichen e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Gräfenhainichen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung des Gymnasiums Gräfenhainichen. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule
dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft
förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(2) Der Fördervereins des Paul-Gerhardt-Gymnasiums Gräfenhainichen e.V. mit Sitz in 06773 Gräfenhainichen, Schulstr. 6, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ergänzung von Lehr- und Lernmitteln und sonstige den Bildungszielen der Schule
dienende Anschaffungen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft
förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat und sich der Schule verbunden fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied schriftlich mit.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitglieder-versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei
Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
c) durch Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben,
ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der
Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen, über den Einspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;
c) den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzulegen;
e) Satzungsänderungen zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.

(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und einem Besitzer.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre
gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.

(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die
von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretender
Vorsitzender und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 500,00 Euro nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.

(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands
angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder einbezogen werden können.

 

§ 8

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Verstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

 

§ 9

Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere 0rdnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung
von dieser zu genehmigen.

 

§ 10

Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Wittenberg als öffentlichen Schulträger mit der Verpflichtung, es für das Paul-Gerhardt-Gymnasium Gräfenhainichen für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sofern das Paul-Gerhardt-Gymnasium als Schule nicht mehr existieren sollte, fällt das Vermögen an die Deutschen Krebshilfe e.V.

 

§ 11

Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.04.2018 in Kraft.




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